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   OLG Naumburg, 20.05.2021 - 4 U 176/20   

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https://dejure.org/2021,35268
OLG Naumburg, 20.05.2021 - 4 U 176/20 (https://dejure.org/2021,35268)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.05.2021 - 4 U 176/20 (https://dejure.org/2021,35268)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 4 U 176/20 (https://dejure.org/2021,35268)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.05.2021 - 4 U 176/20
    Dass Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteileschutzes entgegen der Annahme des Landgerichts nicht ernsthaft als Rechtfertigung heranzuziehen seien, ergebe sich aus dem Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2020, Az.: C-693/18.

    Soweit die Beklagte - jedenfalls bis zu der aktuellen Entscheidung des EuGH vom 17. Dezember 2020 (C-693/18) - vom Eingreifen dieser Rechtfertigung ausgehen, mag dies rechtswidrig, aber nicht vorsätzlich gewesen sein (OLG Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2021, 7 U 68/20).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.05.2021 - 4 U 176/20
    Mithilfe derjenigen "Umschaltlogik" hatte die Beklagte aufgrund einer strategischen unternehmerischen Entscheidung das KBA über die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht, um die Typengenehmigung auf kostengünstigem Weg zu erhalten, weshalb das Risiko bestand, dass die Zulassungsbehörde im Falle des Bekanntwerdens der "Umschaltlogik" eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornehmen könne, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 S. 2 FZV) entsprach oder jedenfalls korrigierende Nebenbestimmungen erlassen würde, bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeuges in Betracht kam (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19), Solch ein Risiko hätte bei lebensnaher Betrachtungsweise jeden vernünftigen Käufer von dem Erwerb eines solchen Fahrzeugs Abstand nehmen lassen.

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, vom 07. Mai 2019, VI ZR 512/17 und vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.05.2021 - 4 U 176/20
    Einem solchen Anspruch steht bereits die Tatsache entgegen, dass nach herrschender Rechtsprechung die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20 und vom 08. Dezember 2020, VI ZR 244/20; OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 2020, 7 U 575/19).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, vom 07. Mai 2019, VI ZR 512/17 und vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.05.2021 - 4 U 176/20
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteile vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15 und vom 07. Mai 2019, VI ZR 512/17).

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteile vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15 und vom 21. Dezember 2004, VI ZR 306/03).

  • BGH, 07.05.2019 - VI ZR 512/17

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Gesellschaftsgläubigern

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.05.2021 - 4 U 176/20
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteile vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15 und vom 07. Mai 2019, VI ZR 512/17).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, vom 07. Mai 2019, VI ZR 512/17 und vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.05.2021 - 4 U 176/20
    Wegen des sogenannten Thermofensters folgt der Senat der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach der Umstand, dass die Abgasrückführung im konkreten Fall durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems in Abhängigkeit von der Außentemperatur reduziert und letztendlich ganz abgeschaltet wird und nach Ansicht des Klägers insoweit als eine reine "Schönwetter-Anlage" funktioniere, für sich genommen nicht ausreicht, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (BGH, Urteil vom 19. Januar 2021, VI ZR 433/19).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 10 U 134/19

    Kauf eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeuges:

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.05.2021 - 4 U 176/20
    Ein von einer vertretbaren Gesetzesauslegung getragenes Handeln kann indessen nicht als ein besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019, 10 U 134/19).
  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.05.2021 - 4 U 176/20
    Dieser Rechtsprechung hat der BGH in seinem jüngsten Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, erneut bestätigt.
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 101/02

    Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; Begriff der

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.05.2021 - 4 U 176/20
    Grundsatzbedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02).
  • OLG Stuttgart, 19.01.2021 - 16a U 196/19

    Schadensersatz für einen Diesel-Pkw mit einer - vermeintlich - unzulässigen

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.05.2021 - 4 U 176/20
    Bemängelt wird damit nicht, dass die zur Erlangung der Genehmigung vorgestellter Fahrzeuge als Vertreter für die Serie über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt haben sollen, sondern, dass es nachträglich im Rahmen der Produktion oder des Alterungsprozesses des Fahrzeuges zu Abweichungen gekommen ist, aufgrund derer die Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Januar 2021, 16a U 196/19).
  • OLG Schleswig, 16.02.2021 - 7 U 68/20

    Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: Sachmangel bei

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

  • OLG Köln, 04.07.2019 - 3 U 148/18
  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 2943/19

    "Abgasskandal" - Schadensersatz des Käufers eines Fahrzeugs mit manipulierter

  • OLG Naumburg, 10.12.2021 - 8 U 13/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Schadenersatzanspruch aufgrund der Verwendung unzulässiger

    Wenn das KBA als zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Fahrkurvenerkennung für sich betrachtet unproblematisch und eine hieran anknüpfende Umschaltung erst dann eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, wenn sie sich auf die Einhaltung der Grenzwerte auswirke, kann man der Beklagten diesbezüglich kein unvertretbares Rechtsverständnis vorhalten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2021, 13 U 175/20, Rn. 49, 60; OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 112; OLG Naumburg, Urt. v. 31.05.2021, 12 U 35/21, Rn. 21; Urt. v, 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 39: jeweils zitiert nach juris).

    In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht auf den lediglich wegen einer Konformitätsabweichung erfolgten Rückruf 23Z7 von T-6 Modellen (OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 62 ff; OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 43 ff; jeweils zitiert nach juris) oder auf die freiwillige Servicemaßnahmen 23X4, 23AV und 23YC berufen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 101, zitiert nach juris).

    Daran fehlt es vorliegend; insbesondere hat die Beklagte die Abhängigkeit der Abgasrückführungsrate von der Außenlufttemperatur nicht verschleiert (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 37; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.05.2021, 4 U 247/19, Rn. 41; jeweils zitiert nach juris).

    und insoweit z.B. an bestimmte Temperaturen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2021, 13 U 194/20, Rn. 67; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 32 ff), Drücke, Drehzahlen und Lasten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 111; OLG Oldenburg, Urt. v. 14.05.2021, 6 U 310/20, Rn. 95) oder eingelegte Gänge anknüpft.

    Dasselbe gilt für die klägerische Behauptung, nach einer bestimmten Motorlaufzeit werde das Abgasrückführungssystem ganz oder teilweise abgeschaltet und die AdBlue-Eindüsung verringert oder ganz ausgesetzt (vgl. hierzu OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2021, 13 U 194/20, Rn. 67; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn, 32 ff; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2021, 18 U 526/19, Rn. 46; jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 17.12.2021 - 8 U 11/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Schadenersatzanspruch aufgrund der Verwendung illegaler

    Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung handelt die Beklagte selbst dann nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn sie die Schaltkriterien für die AGR-Raten sowie die Ad-Blue Dosierung an die physikalischen Randbedingungen des NEFZ, also z B. an bestimmte Temperaturen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2021.13 U 194/20. Rn. 67; OLG Frankfurt. Urt. v. 20.05.2021.4 U 176/20, Rn. 32 ff).

    Hinsichtlich des Thermofensters hat die Beklagte auch nicht die Abhängigkeit der Abgasrückführungsrate von der Außenlufttemperatur verschleiert Selbst aber wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der Motorsteuerung unterlassen haben sollte, wäre das KBA nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 13.10.2021, VII ZR 99/21, Rn. 17; OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 37, zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.05.2021, 4 U 247/19, Rn. 41, zitiert nach juris).

    Wenn das KBA als zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Fahrkurvenerkennung für sich betrachtet unproblematisch und eine hieran anknüpfende Umschaltung erst dann eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, wenn sie sich auf die Einhaltung der Grenzwerte auswirke, kann man der Beklagten diesbezüglich kein unvertretbares Rechtsverständnis vorhalten (vgl. OLG Hamm. Urt. v. 29.06.2021, 13 U 175/20, Rn. 49, 60; OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 112; OLG Naumburg, Urt. v. 31.05.2021, 12 U 35/21, Rn. 21; Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20,. Rn 39; jeweils zitiert nach juris).

    In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht auf den einen EA 153 betreffenden Rückruf 23BD, den hinsichtlich des vorliegenden T6 lediglich wegen einer Konformitätsabweichung erfolgten Rückruf 23Z7 (OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 62 ff; OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 43 ff; jeweils zitiert nach juris) oder auf die freiwillige Servicemaßnahmen 23X4.23AV und 23YC berufen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021.34 U 81/20, Rn. 101, zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 17.12.2021 - 8 U 1/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Schadenersatzanspruch aufgrund der Verwendung unzulässiger

    Vielmehr wird nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten die AGR und die AdBlue-Dosierung auf dem Prüfstand und im Realbetrieb gleich angesteuert Hierzu hat der Bundesgerichtshof zunächst zum sog. Thermofenster (BGH, Beschl. v. 19.01.2021, VI ZR 433/19. Rn 17 ff; Beschl, v. 09.03.2021, VI ZR 889/20, Rn, 25 ff) und zwischenzeitlich auch zur sog Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 13.10.2021, VII ZR 99/21, Rn. 24) indes entschieden, dass bei Einrichtungen, die "im Grundsatz auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise" arbeiten, von einem Unrechtsbewusstsein bzw Vorsatz der Beklagten nur bei Hinzutreten weiterer Umstande ausgegangen werden kann (in diesem Sinne auch OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2021, 13 U 175/20, Rn. 67; Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 80; Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 111), Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung handelt die Beklagte auch dann nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn sie die Schaltkriterien für die AGR-Raten sowie die Ad-Blue Dosierung an die physikalischen Randbedingungen des NEFZ, also z.B. an bestimmte Temperaturen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2021, 13 U 194/20. Rn. 67; OLG Frankfurt. Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 32 ff), Drücke, Drehzahlen und Lasten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 111; OLG Oldenburg, Urt. v. 14.05.2021, 6 U 310/20, Rn. 95) anlehnt.

    Weitere Umstände, insbesondere Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 13.10.2021, VII ZR 99/21, Rn. 17, 26), insbesondere hat die Beklagte hinsichtlich des Thermofensters nicht die Abhängigkeit der Abgasrückführungsrate von der Außenlufttemperatur verschleiert (vgl OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn 37; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.05.2021, 4 U 247/19, Rn. 41; jeweils zitiert nach juris).

    Wenn das KBA als zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Fahrkurvenerkennung für sich betrachtet unproblematisch und eine hieran anknüpfende Umschaltung erst dann eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, wenn sie sich auf die Einhaltung der Grenzwerte auswirke kann man der Beklagten diesbezüglich kein unvertretbares Rechtsverständnis vorhalten (vgl OLG Hamm, Urt. v. 29.06 2021, 13 U 175/20. Rn. 49, 60; OLG Hamm, Urt. v. 01 06.2021, 34 U 81/20, Rn. 112; OLG Naumburg. Urt. v. 31.05.2021, 12 U 35/21, Rn 21; Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 39: jeweils zitiert nach juris).

    In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht auf den lediglich wegen einer Konformitätsabweichung erfolgten Rückruf 23Z7 von T-6 Modellen (OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021.34 U 81/20, Rn. 62 ff; OLG Naumburg, Urt. v. 20 05.2021, 4 U 176/20, Rn. 43 ff; jeweils zitiert nach juris) oder auf die freiwilligen Servicemaßnahmen 23X4, 23AV und 23YC berufen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.06 2021, 34 U 81/20, Rn. 101, zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 16.12.2021 - 8 U 36/21

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei

    Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung handelt die Beklagte auch dann nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn sie die Schaltkriterien für die AGR-Raten sowie die Ad-Blue Dosierung an die physikalischen Randbedingungen des NEFZ, also z.B. an bestimmte Temperaturen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2021, 13 U 194/20, Rn. 67; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 32 ff), Drücke, Drehzahlen und Lasten (vgl. OLG Hamm. Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 111, OLG Oldenburg. Urt. v. 14.05.2021, 6 U 310/20, Rn. 95) anlehnt.

    Hinsichtlich des Thermofensters hat die Beklagte auch nicht die Abhängigkeit der Abgasrückführungsrate von der Außenlufttemperatur verschleiert (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 37; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.05.2021, 4 U 247/19, Rn. 41; jeweils zitiert nach juris).

    Aber auch wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der Motorsteuerung unterlassen haben sollte, wäre das KBA nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 13.10.2021, VII ZR 99/21, Rn. 17; OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 37. zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.05.2021, 4 U 247/19, Rn. 41, zitiert nach juris).

    wenn sie sich auf die Einhaltung der Grenzwerte auswirke, kann man der Beklagten diesbezüglich kein unvertretbares Rechtsverständnis vorhalten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2021, 13 U 175/20. Rn. 49, 60; OLG Hamm. Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 112; OLG Naumburg, Urt. v. 31.05.2021, 12 U 35/21, Rn. 21; Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20. Rn. 39; jeweils zitiert nach juris).

    In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht auf den lediglich wegen einer Konformitätsabweichung erfolgten Rückruf 23Z7 von T-6 Modellen (OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 62 ff; OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 43 ff; jeweils zitiert nach juris) oder auf die freiwilligen Servicemaßnahmen 23X4, 23AV und 23YC berufen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 101. zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 10.12.2021 - 8 U 63/21

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei

    Wenn das KBA als zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Fahrkurvenerkennung für sich betrachtet unproblematisch und eine hieran anknüpfende Umschaltung erst dann eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, wenn sie sich auf die Einhaltung der Grenzwerte auswirke, kann man der Beklagten diesbezüglich nämlich kein unvertretbares Rechtsverständnis vorhalten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2021, 13 U 175/20, Rn 49, 60; OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 112; OLG Naumburg. Urt. v. 31.05.2021, 12 U 35/21, Rn. 21; Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 39: jeweils zitiert nach juris).

    Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf den Beschluss des BGH vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, berufen, wonach greifbare Anhaltspunkte für eine Abschalteinrichtung nicht erst nach Anordnung eines Rückrufs vorlägen, denn damit war lediglich der Fall gemeint, dass das KBA den betreffenden Motor noch nicht auf unzulässige Abschalteinrichtungen hin untersucht hatte, nicht aber der vorliegende umgekehrte Fall, dass bei diesbezüglichen Untersuchungen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden sind (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 14.05.2021, 6 U 310/20, Rn. 74, zitiert nach juris), in diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht auf den lediglich wegen einer Konformitätsabweichung erfolgten Rückruf 23Z7 von T-6 Modellen (OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20. Rn. 62 ff; OLG Naumburg, Urt. v, 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 43 ff; jeweils zitiert nach juris) oder auf die freiwillige Servicemaßnahmen 23X4, 23AV und 23YC berufen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20. Rn. 101, zitiert nach juris).

    Daran fehlt es vorliegend; insbesondere hat die Beklagte die Abhängigkeit der Abgasrückführungsrate von der Außenlufttemperatur nicht verschleiert (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 37; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.05.2021, 4 U 247/19, Rn 41; jeweils zitiert nach juris).

    Rn. 42; Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn, 104; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20.

  • OLG Naumburg, 16.12.2021 - 8 U 42/21

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei

    Wenn das KBA als zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Fahrkurvenerkennung für sich betrachtet unproblematisch und eine hieran anknüpfende Umschaltung erst dann eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, wenn sie sich auf die Einhaltung der Grenzwerte auswirke, kann man der Beklagten diesbezüglich kein unvertretbares Rechtsverständnis vorhalten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2021, 13 U 175/20, Rn. 49, 60; OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 112; OLG Naumburg, Urt. v. 31.05.2021, 12 U 35/21, Rn. 21; Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 39: jeweils zitiert nach juris).

    denn damit war lediglich der Fall gemeint, dass das KBA den betreffenden Motor noch nicht auf unzulässige Abschalteinrichtungen hin untersucht hatte, nicht aber der vorliegende umgekehrte Fall, dass bei diesbezüglichen Untersuchungen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden sind (vgl OLG Oldenburg, Urt. v. 14.05.2021, 6 U 310/20. Rn 74 zitiert nach juris) Auf den lediglich wegen einer Konformitätsabweichung erfolgten Rückruf 23Z7 von T-6 Modellen (OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 62 ff; OLG Naumburg. Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 43 ff; jeweils zitiert nach juris) oder auf die freiwilligen Servicemaßnahmen 23X4, 23AV und 23YC (vgl OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 101, zitiert nach juris) kann sich der Kläger in vorliegendem Zusammenhang nicht berufen.

    Daran fehlt es vorliegend; insbesondere hat die Beklagte die Abhängigkeit der Abgasrückführungsrate von der Außenlufttemperatur nicht verschleiert (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 37; OLG Frankfurt. Urt. v. 19.05.2021, 4 U 247/19, Rn 41; jeweils zitiert nach juris).

    Aber auch wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der Motorsteuerung unterlassen haben sollte, wäre das KBA nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH. Hinweisbeschluss vom 13.10.2021, VII ZR 99/21 Rn. 17 OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 37, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.05.2021.4 U 247/19, Rn 41, zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 17.12.2021 - 8 U 58/21

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Schadensersatz bei Behauptung einer unzulässigen

    Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung handelt die Beklagte auch dann nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn sie die Schaltkriterien für die AGR-Raten sowie die Ad-Blue Dosierung an die physikalischen Randbedingungen des NEFZ, also z.B. an bestimmte Temperaturen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2021, 13 U 194/20, Rn. 67. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.05.2021.4 U 176/20, Rn. 32 ff).

    Weitere Umstände, insbesondere Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl BGH, Hinweisbeschluss v, 13.10,2021, VII ZR 99/21, Rn. 17, 26); insbesondere hat die Beklagte hinsichtlich des Thermofensters nicht die Abhängigkeit der Abgasrückführungsrate von der Außenlufttemperatur verschleiert (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 37; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.05.2021, 4 U 247/19, Rn 41; jeweils zitiert nach juris).

    Wenn das KBA als zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Fahrkurvenerkennung für sich betrachtet unproblematisch und eine hieran anknüpfende Umschaltung erst dann eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, wenn sie sich auf die Einhaltung der Grenzwerte auswirke, kann man der Beklagten diesbezüglich kein unvertretbares Rechtsverständnis vorhalten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2021, 13 U 175/20, Rn. 49, 60, OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn 112; OLG Naumburg, Urt. v. 31 05.2021, 12 U 35/21, Rn. 21; Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 39; jeweils zitiert nach juris).

    In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht auf den lediglich wegen einer Konformitätsabweichung erfolgten Rückruf 23Z7 von T-6 Modellen (OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 62 ff; OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021.4 U 176/20, Rn. 43 ff; jeweils zitiert nach juris) oder auf die freiwilligen Servicemaßnahmen 23X4.23AV und 23YC berufen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 101, zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 17.12.2021 - 8 U 54/21

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Schadensersatz bei Behauptung einer unzulässigen

    Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung handelt die Beklagte auch dann nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn sie die Schaltkriterien für die AGR-Raten sowie die Ad-Blue Dosierung an die physikalischen Randbedingungen des NEFZ, also z.B. an bestimmte Temperaturen (vgl OLG Hamm, Urt. v. 22.06 2021, 13 U 194/20, Rn, 67; OLG Frankfurt, Urt. v. 20 05.2021, 4 U 176/20, Rn. 32 ff), Drücke, Drehzahlen und Lasten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 111; OLG Oldenburg, Urt. v. 14.05.2021, 6 U 310/20, Rn. 95) anlehnt.

    Weitere Umstände, insbesondere Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 13.10.2021, VII ZR 99/21, Rn. 17, 26); insbesondere hat die Beklagte hinsichtlich des Thermofensters nicht die Abhängigkeit der Abgasrückführungsrate von der Außenlufttemperatur verschleiert (vgl. OLG Naumburg. Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn, 37; OLG Frankfurt. Urt. v. 19.05.2021 4 U 247/19, Rn. 41; jeweils zitiert nach juris).

    Vor diesem Hintergrund kann auch kein Unrechtsbewusstsein bzw. Vorsatz der Beklagten festgestellt werden Wenn das KBA als zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Fahrkurvenerkennung für sich betrachtet unproblematisch und eine hieran anknüpfende Umschaltung erst dann eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, wenn sie sich auf die Einhaltung der Grenzwerte auswirke, kann man der Beklagten diesbezüglich kein unvertretbares Rechtsverständnis vorhalten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2021, 13 U 175/20, Rn. 49, 60: OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 112; OLG Naumburg, Urt. v. 31.05.2021, 12 U 35/21 Rn. 21: Urt. v. 20.05.2021.4 U 176/20, Rn. 39; jeweils zitiert nach juris).

    In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht auf den lediglich wegen einer Konformitätsabweichung erfolgten Rückruf 23Z7 von T-6 Modellen (OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021.34 U 81/20, Rn. 62 ff: OLG Naumburg, Urt. v 20 05.2021, 4 U 176/20, Rn. 43 ff; jeweils zitiert nach juris) oder auf die freiwilligen Servicemaßnahmen 23X4, 23AV und 23YC berufen (vgl OLG Hamm. Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 101, zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 17.12.2021 - 8 U 8/21

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei

    Wenn das KBA als zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Fahrkurvenerkennung für sich betrachtet unproblematisch und eine hieran anknüpfende Umschaltung erst dann eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, wenn sie sich auf die Einhaltung der Grenzwerte auswirke, kann man der Beklagten diesbezüglich nämlich kein unvertretbares Rechtsverständnis vorhalten (vgl. OLG Hamm. Urt. v. 29.06.2021, 13 U 175/20, Rn. 49, 60; OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 31/20, Rn. 112; OLG Naumburg, Urt. v. 31.05.2021, 12 U 35/21, Rn. 21; Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 39; jeweils zitiert nach juris).

    Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf den Beschluss des BGH vom .28.01.2020, VIII ZR 57/19, berufen, wonach greifbare Anhaltspunkte für eine Abschalteinrichtung nicht erst nach Anordnung eines Rückrufs vorlägen, denn damit war lediglich der Fall gemeint, dass das KBA den betreffenden Motor noch nicht auf unzulässige Abschalteinrichtungen hin untersucht hatte, nicht aber der vorliegende umgekehrte Fall, dass bei diesbezüglichen Untersuchungen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden sind (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 14.05.2021, 6 U 310/20, Rn. 74, zitiert nach juris) In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht auf den lediglich wegen einer Konformitätsabweichung erfolgten Rückruf 23Z7 von T-6 Modellen (OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 62 ff; OLG Naumburg. Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 43 ff; jeweils zitiert, nach juris) oder auf die freiwilligen Servicemaßnahmen 23X4, 23AV und 23YC berufen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 101, zitiert nach juris).

    Daran fehlt es vorliegend; insbesondere hat die Beklagte die Abhängigkeit der Abgasrückführungsrate von der Außenlufttemperatur nicht verschleiert (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021.4 U 176/20, Rn. 37; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.05.2021, 4 U 247/19, Rn 41; jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 10.12.2021 - 8 U 64/21

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei

    Wenn das KBA als zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Fahrkurvenerkennung für sich betrachtet unproblematisch und eine hieran anknüpfende Umschaltung erst dann eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, wenn sie sich auf die Einhaltung der Grenzwerte auswirke, kann man der Beklagten diesbezüglich kein unvertretbares Rechtsverständnis vorhalten (vgl. OLG Hamm, Urt. v, 29.06.2021, 13 U 175/20. Rn. 49, 60; OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn, 112; OLG Naumburg, Urt. v. 31.05.2021, 12 U 35/21, Rn. 21; Urt. v, 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 39: jeweils zitiert nach juris).

    In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht auf den lediglich wegen einer Konformitätsabweichung erfolgten Rückruf ... von T-6 Modellen (OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 62 ff; OLG Naumburg, Urt. v, 20.05.2021.4 U 176/20, Rn. 43 ff; jeweils zitiert nach juris) oder auf die freiwillige Servicemaßnahmen ..., ... und ... berufen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn, 101, zitiert nach juris).

    Daran fehlt es vorliegend, insbesondere hat die Beklagte die Abhängigkeit der Abgasrückführungsrate von der Außenlufttemperatur nicht verschleiert (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 37; OLG Frankfurt. Urt. v. 19.05.2021, 4 U 247/19. Rn. 41; jeweils zitiert nach juris), zumal die Darlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters im Typengenehmigungsverfahren nicht erforderlich war (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.06.2021, 5 U 254/19, Rn. 43, zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 10.12.2021 - 8 U 69/21

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei

  • OLG Naumburg, 10.12.2021 - 8 U 39/21

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei

  • OLG Naumburg, 10.12.2021 - 8 U 50/21

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei

  • OLG Naumburg, 10.12.2021 - 8 U 20/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Schadenersatzanspruch aufgrund der Verwendung unzulässiger

  • OLG Naumburg, 16.12.2021 - 8 U 41/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Schadenersatzanspruch wegen der Verwendung eines

  • OLG Koblenz, 20.07.2022 - 9 U 301/22
  • OLG Koblenz, 31.08.2023 - 1 U 316/23

    Schadensersatzanspruchs wegen des Einbaus einer Abgasabschalteinrichtung in einen

  • OLG Naumburg, 20.10.2022 - 9 U 11/22
  • LG Dessau-Roßlau, 19.08.2022 - 2 O 588/21

    Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung aufgrund der Ausstattung eines in

  • OLG Dresden, 24.08.2023 - 18a U 1969/22
  • OLG Koblenz, 28.07.2022 - 7 U 472/22
  • OLG Dresden, 15.12.2022 - 18a U 2450/21

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • LG Magdeburg, 31.03.2022 - 10 O 1123/21
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